7 kommens- und Familienverhältnisse wiedergeben. Denn Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben von Bundesrechts wegen Anspruch auf Prämienverbilligung; für die Kantone besteht nur insoweit Autonomie, als sie festlegen können, was unter "bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" zu verstehen ist (BGE 122 I 343 Erw. 4e). Mit der Regelung von § 9 Abs. 1 lit. b VVzEGzKVG nimmt der Regierungsrat aber nicht eine Definition der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Vielmehr schliesst er sämtliche Personen, die ermessensweise veranlagt wurden, gänzlich vom Anspruch aus.