Soziale Sicherheit - Eugster, 3. Aufl. 2016, E Rz.1392). Das Bundesrecht gibt weder vor, was unter "bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" zu verstehen ist noch wie diese Verhältnisse zu ermitteln sind. Das Abstützen auf die Steuerveranlagung erscheint indes als geeignete Basis zur Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs und wird entsprechend von vielen Kantonen so angewendet (vgl. Botschaft zur Änderung des KVG [Prämienverbilligung], BBl 1994 4336, 4342). Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens bestätigt (EGV-SZ 2008 B 3.1). Immerhin besteht aber eine Pflicht, davon abzuweichen, soweit die Steuerdaten nicht die aktuellsten Ein-