Aber auch in Sachgebieten, die das Bundesrecht − wie hier − nicht abschliessend ordnet, dürfen die Kantone aufgrund des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 2 UebBest. BV) nur solche Vorschriften erlassen, die nicht gegen den Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln (BGE 136 I 220 Erw. 6.1; BGE 125 II 56 Erw. 2b; Urteil BGer 2P.18/2000 vom 25.4.2000). Die kantonalen Bestimmungen über die Prämienverbilligung müssen sich somit an Sinn und Geist des KVG halten und dürfen den mit der Prämienverbilligung angestrebten Zweck nicht vereiteln (BGE 122 I 343 Erw. 4a; SBVR Soziale Sicherheit - Eugster, 3. Aufl.