3.3.2 Die Regelung von § 9 Abs. 1 lit. b VVzEGzKVG ist darüber hinaus aber auch bundesrechtswidrig (soweit ihr absolute Gültigkeit zugemessen wird und Ausnahmen ausgeschlossen bleiben). Laut Art. 65 Abs. 1 KVG gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dazu geniessen die Kantone grosse Freiheit bei der Gestaltung ihrer Prämienverbilligungen. Sie können autonom definieren, was unter "bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" zu verstehen ist.