6 spruchs für Personen, deren Steuer ermessensweise veranlagt wurde, findet im Gesetz keine Grundlage. Indem der Regierungsrat in der Vollzugsverordnung allen Personen, die ermessensweise veranlagt wurden, unbeachtlich ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse jeglichen Anspruch auf Prämienverbilligung verweigert, hat er seine Vollzugskompetenz überschritten. Beim zwingenden Anspruchsausschluss handelt es sich um eine grundsätzliche Frage, die durch den Gesetzgeber geregelt werden müsste.