b VVzEGzKVG). Dabei handelt es sich aber nicht um eine Regelung zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse resp. zur Berechnung des anrechenbaren Vermögens. Vielmehr definiert der Regierungsrat den Kreis der anspruchsberechtigten Personen neu, indem er gewisse Versicherte, welche die Voraussetzungen gemäss § 5 EGzKVG erfüllen, vom Anspruch zwingend ausschliesst. Dieser grundsätzliche Ausschluss des An-