Ausgangspunkt sind Sinn und Zweck des Gesetzes (BGE 141 II 169 Erw. 3.3). Mithin obliegt dem Regierungsrat die Regelung von Sonderfällen, wie zum Beispiel die Verbilligung der Prämien bei Bezügern von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV oder von Sozialhilfe oder die Ansprüche von Personen, welche an der Quelle besteuert werden oder von Fahrenden usw. (RRB Nr. 571/2007 vom 24.4.2007 S. 17). In der Totalrevision der VVzEGzKVG von 2012 hat der Regierungsrat neu die Bestimmung eingeführt, dass bei Vorliegen einer Ermessensveranlagung ein Prämienverbilligungsanspruch gänzlich entfällt (§ 9 Abs. 1 lit. b VVzEGzKVG).