Urteil BVGer A-5627/2014 vom 12.1.2015). Der Gesetzgeber hat denn auch den Kreis der berechtigten Personen definiert (§ 5 EGzKVG) und die Grundsätze für die Berechnung des Anspruches festgelegt (§ 6 ff. EGzKVG). Der Anwendungsbereich der Vollziehungsverordnung ist nun darauf beschränkt, die Bestimmungen des EGzKVG durch Detailvorschriften näher auszuführen und mithin zur verbesserten Anwendbarkeit des Gesetzes beizutragen. Ausgangspunkt sind Sinn und Zweck des Gesetzes (BGE 141 II 169 Erw.