So müssen die Grundvoraussetzungen, um in den Genuss von Prämienverbilligung zu kommen, durch den Gesetzgeber selbst definiert werden. Denn bei der Frage, ob grundsätzlich Anspruch auf Prämienverbilligung besteht oder nicht, handelt es sich um eine wichtige, die Rechtsstellung des Einzelnen direkt beeinflussende Rechtsnorm, die in einem Gesetz enthalten sein muss (§ 50 Verfassung des Kantons Schwyz [KV; SRSZ 100.100] vom 24.11.2010; vgl. auch Schwyzer Kantonsverfassung, Bericht und Vorlage der Verfassungskommission an den Kantonsrat vom 17.12.2009, S. 83; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 BV; BGE 141 II 169 Erw. 3.3; Urteil BVGer A-5627/2014 vom 12.1.2015).