In den folgenden Gesetzesrevisionen wurde an der jüngsten rechtskräftigen Steuerveranlagung als Grundlage für die Beurteilung des anrechenbaren Einkommens festgehalten (vgl. RRB Nr. 571/2007 vom 24.4.2007; RRB Nr. 1114/2011 vom 22.11.2011). Beibehalten wurde ebenso die Kompetenz des Regierungsrates, den Vollzug und namentlich Sonderfälle zu regeln. Dabei sind die Grundsätze der Gesetzgebung zu beachten. So müssen die Grundvoraussetzungen, um in den Genuss von Prämienverbilligung zu kommen, durch den Gesetzgeber selbst definiert werden.