5 sei diesbezüglich unerheblich, ob aufgrund einer Steuererklärung oder ermessensweise veranlagt worden sei (RRB Nr. 226/1995 vom 7.2.1995, S. 13). Bereits damals wurde der Regierungsrat ermächtigt, den individuellen Verhältnissen gerecht werdende Sonderregelungen zu erlassen. Er erliess dazu die Vollzugsverordnung; einen Anspruchsausschluss bei Vorliegen einer Ermessensveranlagung findet sich darin konsequenterweise nicht.