3.3 Mit der Verfahrensökonomie begründete der Regierungsrat das Abstellen auf die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung. Dies kann auch eine Ermessensveranlagung sein. Warum eine solche dann aber einen Anspruch gänzlich und zwingend ausschliesst (§ 9 Abs. 1 lit. b VVzEGzKVG), begründet der Regierungsrat nicht. Dieser Schluss ergibt sich aus verfahrensökonomischen Überlegungen nicht zwingend. Vor allem aber findet diese anspruchsausschliessende Vollzugsregelung keine genügende Grundlage im Gesetz und sie widerspricht Bundesrecht.