So hielt das Verwaltungsgericht fest, die in Art. 65 KVG festgehaltene gesetzgeberische Grundidee wolle die Prämienverbilligung sämtlichen Personen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen zukommen lassen; wenn starr nur die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung Berücksichtigung finde und etwa veränderte wirtschaftliche Verhältnisse ausser Acht gelassen würden, so verstosse dies gegen die Rechtsgleichheit und die Grundidee von Art. 65 KVG und sei durch verfahrensökonomische Gründe nicht zu rechtfertigen (vgl. EGV-SZ 1997 Nr. 28; EGV- SZ 2008 B 3.1).