Der praktikable Anknüpfungspunkt müsse zu vertretbaren Ergebnissen führen. Der verwaltungsökonomische Gewinn dürfe nicht in einem Missverhältnis zur Abweichung von der gesetzgeberischen Grundidee stehen (EGV-SZ 1997 Nr. 28 mit Hinweis auf Weber-Dürler, Verwaltungsökonomie und Praktikabilität im Rechtsstaat, ZBI 87/ 1986 S. 214). So hielt das Verwaltungsgericht fest, die in Art. 65 KVG festgehaltene gesetzgeberische Grundidee wolle die Prämienverbilligung sämtlichen Personen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen zukommen lassen;