2016 B 3.1). 3.2 Das Verwaltungsgericht hat verschiedentlich festgehalten, es sei im Grundsatze nicht zu beanstanden, wenn für die Beurteilung des Prämienverbilligungsanspruchs auf die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung abgestellt werde (EGV-SZ 2008 B 3.1). Es hat gleichzeitig aber auch betont, namentlich bei Vereinfachungen und Schematisierungen aus verfahrensökonomischen Gründen seien Grenzen zu beachten. Die Verwaltungsökonomie rechtfertige nur in einem gewissen Rahmen eine schematische Ordnung, die auf eine gerechte und folgerichtige Differenzierung verzichte. Der praktikable Anknüpfungspunkt müsse zu vertretbaren Ergebnissen führen.