Fehle eine aktuelle, rechtskräftige Steuerveranlagung, werde das Verfahren in der Regel sistiert. Unter besonderen Umständen – vor allem beim Eintritt in die Steuerpflicht von jungen Erwachsenen – könnten andere zuverlässige Grundlagen herangezogen werden. Werde aber keine Steuererklärung eingereicht und in der Folge durch die Steuerverwaltung eine Ermessensveranlagung vorgenommen, 4 so bestehe kein Anspruch auf Prämienverbilligung (RRB Nr. 1142/2012 vom 5.12.2012 betreffend die Totalrevision der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung; vgl. auch EGV-SZ