schaftlichen Verhältnisse abzustellen. Aus verfahrensökonomischen Gründen sei im kantonalen Gesetz festgehalten, dass sich diese wirtschaftlichen Verhältnisse in rechtskräftigen Steuerveranlagungen spiegeln sollten. Von aktuellsten wirtschaftlichen Verhältnissen sei auszugehen, wenn die jüngste rechtskräftige Steuerveranlagung eine Steuerperiode gemäss § 50 Abs. 2 StG betreffe, welche nicht mehr als drei Jahre vor dem Beginn des Anspruchsjahres zurückliege. Fehle eine aktuelle, rechtskräftige Steuerveranlagung, werde das Verfahren in der Regel sistiert.