3.1 Die Vorinstanz lehnt einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung im Jahr 2018 grundsätzlich ab, da es sich bei seiner jüngsten, für die Anspruchsbeurteilung relevanten Steuerveranlagung um eine Ermessensveranlagung handle. Nach dem klarem Wortlaut von § 9 Abs. 1 lit. b VVzEGzKVG schliesse dies einen Anspruch aus. Dass auf die jüngste rechtskräftige Steuerveranlagung abzustellen sei, sei laut Vorinstanz verfahrensökonomisch zu begründen. Sie greift damit die Erläuterungen des Regierungsrates zur Totalrevision VVzEGzKVG auf, führt dieser zu § 9 VVzEGzKVG doch aus, gemäss Bundesrecht sei bei der Berechnung der Prämienverbilligung auf die aktuellsten wirt-