Die Regelung von § 8 Abs. 1 EGzKVG liege im Interesse einer möglichst einfachen und raschen Beurteilung des Anspruchs auf Prämienverbilligung. Wer mit der Steuerveranlagung nicht einverstanden sei, könne gegen diese den Rechtsmittelweg beschreiten. Es widerspreche Sinn und Zweck des Prämienverbilligungsverfahrens, allfällige Versäumnisse im Steuerverfahren im Nachhinein im Prämienverbilligungsverfahren geltend zu machen. Eine bald vorliegende neue Steuerveranlagung 2016 sei nicht relevant, da diese am 1. April nicht vorgelegen habe.