3 2.3 Die Vorinstanz hält vernehmlassend fest, da die jüngste rechtskräftige Steuerveranlagung unstreitig auf einer Ermessensveranlagung beruhe, bestehe kein Anspruch auf eine Prämienverbilligung fürs Jahr 2018. Dass zur Bestimmung der aktuellsten wirtschaftlichen Verhältnisse im Kanton Schwyz (sofern vorhanden) auf die rechtskräftigen Steuerveranlagungen abgestellt werde, habe verfahrensökonomische Gründe. Die Regelung von § 8 Abs. 1 EGzKVG liege im Interesse einer möglichst einfachen und raschen Beurteilung des Anspruchs auf Prämienverbilligung.