2.2 Wie bereits im Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung hält der Beistand des Beschwerdeführers in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde fest, das administrative und finanzielle Unvermögen des Beschwerdeführers sei der Grund, dass er verbeiständet worden sei. Dieses Unvermögen sei ebenso der Grund, dass der Beschwerdeführer keine Steuererklärungen 2014 und 2015 eingereicht habe und dass sich Einkommen und Vermögen dieser Jahre nicht mehr aussagekräftig rekonstruieren liessen. Letztlich sei dies auch der Grund, weshalb es zu einer Ermessensveranlagung gekommen sei.