Dies insbesondere bei Eintritt in die Steuerpflicht (Abs. 2). Werden die erforderlichen Bemessungsgrundlagen vom Antragsteller nicht erhältlich gemacht, verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung für das Anspruchsjahr (Abs. 3). 2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei der jüngsten rechtskräftigen Steuerveranlagung des Beschwerdeführers um eine Ermessensveranlagung handelt. Dem entsprechend hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2018 gestützt auf § 9 Abs. 1 lit. b VVzEGzKVG verneint und das Gesuch abgelehnt.