Die wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmen sich gemäss § 8 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EGzKVG; SRSZ 361.100) vom 19. September 2007 nach dem anrechenbaren Einkommen der jüngsten rechtskräftigen Steuerveranlagung, welche am 1. April des dem Anspruchsjahr vorangehenden Jahres im Kanton vorliegt. Bei fehlenden Steuerwerten ist auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen (§ 8 Abs. 2 2 EGzKVG). Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen und Einzelheiten durch Verordnung (§ 8 Abs. 3 EGzKVG).