B. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 lehnte die Ausgleichskasse den Anspruch von A.________ auf Prämienverbilligung für das Jahr 2018 ab, da seine jüngste rechtkräftige Steuerveranlagung nach Ermessen eingeschätzt worden ist (Vi-act. 6). C. Gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2017 erhebt der Beistand B.________ für A.________ am 18. Januar 2018 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Rechtsbegehren: Die rubrizierte Verfügung sei aufzuheben und ein neuer Entscheid aufgrund der im Dezember 2017 eingereichten Steuererklärung 2016 resp. der definitiven Veranlagung dazu, zu fällen.