{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-13_2018-02-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a136b94b7ba4d3ffee73290e1fa98f10"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-13_2018-02-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_13_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25c1728457865e87a24ebfccb01685a739da6d661705e4026cb908bcca279407d6456edba5ed7b644fca8561f3a8fa458d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25c1728457865e87a24ebfccb01685a739da6d661705e4026cb908bcca279407d6456edba5ed7b644fca8561f3a8fa458d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_13", "Checksum": "b3e41e759ae5148c29f03c1908861341"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Wie ausgeführt, widerspricht es grundsätzlich\nBundesrecht, wenn eine Ermessensveranlagung per se und ohne jegliche Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse den Anspruch auf Prämienverbilligung\nausschliesst. Andererseits soll es aber auch nicht möglich sein, durch die Verweigerung der Offenlegung der finanziellen Verhältnisse im Steuerveranlagungsverfahren und eine dadurch bewirkte Ermessenseinschätzung einen ungerechtfertigten Anspruch auf Prämienverbilligung zu erlangen. Es ist daher eine Lösung\nanzustreben, welche keinen zwingenden Anspruchsverlust bei Ermessensveranlagung nach sich zieht, aber dennoch ungerechtfertigte Ansprüche auszuschliessen vermag und insgesamt auch administrativ umsetzbar ist. Dies kann derart erfolgen, dass die um Prämienverbilligung ersuchende Person, deren jüngste\nrechtskräftige Steuerveranlagung eine Ermessensveranlagung ist, der zuständigen Steuerveranlagungsbehörde eine mit den notwendigen Unterlagen vollständig dokumentierte und ausgefüllte Steuererklärung für das Jahr der ermessensweisen Veranlagung einreicht, damit dieser die Aufnahme eines Nachsteuerverfahrens gemäss § 175 ff. StG ermöglicht wird. Der Ausgleichskasse ist mit dem\nGesuch um Prämienverbilligung, resp. auf Aufforderung hin, der Nachweis dieser\nEinreichung inkl. entsprechender Steuererklärung einzureichen. Die Ausgleichskasse prüft den Prämienverbilligungsanspruch gestützt auf diese Unterlagen\n\n9\n(unabhängig davon, ob die Steuerbehörde ein Verfahren eröffnet oder nicht).\nVorbehalten bleibt sodann ein Gesuch nach § 10 VVzEGzKVG.\n\nAuf diese Weise wird insbesondere Anspruchsberechtigten, welche infolge persönlichen Unvermögens nicht in der Lage waren, eine ordentliche Steuererklärung einzureichen, die Möglichkeit eingeräumt, dies im Prämienverbilligungsverfahren − evtl. wie vorliegend mit Hilfe von Dritten – nachzuholen, unabhängig\ndavon, ob schon eine rechtskräftige Ermessenseinschätzung vorliegt, und dadurch den Nachweis der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse für den\nmassgeblichen Bemessungszeitpunkt zu erbringen.\n\n4.2 In casu ist mithin die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist die Möglichkeit einzuräumen, durch die nachträgliche Einreichung einer ordentlichen Steuererklärung für das massgebliche Bemessungsjahr\nden Nachweis bescheidener finanzieller Verhältnisse zu erbringen. Gestützt auf\ndie Steuererklärung ist dann neu über seine Anspruchsberechtigung zu entscheiden. Reicht er keine Steuererklärung ein, kann das Gesuch um Prämienverbilligung demgegenüber ohne weitere Prüfung abgewiesen werden.\n\n5. Für Beschwerdeverfahren, welche Prämienverbilligungsgesuche betreffen,\nwerden praxisgemäss keine Kosten erhoben (statt vieler: VGE II 2015 38 vom\n1.9.2015 Erw. 5; VGE I 2008 126 vom 30.10.2008). Anspruch auf eine Parteienschädigung besteht nicht.\n\n10\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 19. Dezember\n2017 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten\ngerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n4. Zustellung an:\n- den Beistand des Beschwerdeführers (2/R)\n- die Vorinstanz (R)\n- und das Bundesamt für Gesundheit BAG, 3003 Bern (A).\n\nSchwyz, 20. Februar 2018\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Vizepräsident:\n\nDie Gerichtsschreiberin:\n\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\nVersand: 5. März 2018\n\n11\n"}