{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-13_2018-02-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a136b94b7ba4d3ffee73290e1fa98f10"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-13_2018-02-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_13_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25c1728457865e87a24ebfccb01685a739da6d661705e4026cb908bcca279407d6456edba5ed7b644fca8561f3a8fa458d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25c1728457865e87a24ebfccb01685a739da6d661705e4026cb908bcca279407d6456edba5ed7b644fca8561f3a8fa458d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_13", "Checksum": "b3e41e759ae5148c29f03c1908861341"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Das\nAbstützen auf die Steuerveranlagung erscheint indes als geeignete Basis zur Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs und wird entsprechend von vielen\nKantonen so angewendet (vgl. Botschaft zur Änderung des KVG [Prämienverbilligung], BBl 1994 4336, 4342). Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmässigkeit\ndieses Vorgehens bestätigt (EGV-SZ 2008 B 3.1). Immerhin besteht aber eine\nPflicht, davon abzuweichen, soweit die Steuerdaten nicht die aktuellsten Ein-\n\n7\nkommens- und Familienverhältnisse wiedergeben. Denn Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben von Bundesrechts wegen Anspruch\nauf Prämienverbilligung; für die Kantone besteht nur insoweit Autonomie, als sie\nfestlegen können, was unter \"bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen\" zu\nverstehen ist (BGE 122 I 343 Erw. 4e). Mit der Regelung von § 9 Abs. 1 lit. b VVzEGzKVG nimmt der Regierungsrat aber nicht eine Definition der bescheidenen\nwirtschaftlichen Verhältnisse vor. Vielmehr schliesst er sämtliche Personen, die\nermessensweise veranlagt wurden, gänzlich vom Anspruch aus. Er verweigert\neiner ganzen Personengruppe den bundesrechtlichen Anspruch auf Prämienverbilligung, losgelöst ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse, ohne dass überhaupt eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse zulässig wäre. Dies aber\nverstösst gegen Sinn und Geist von Art. 65 KVG und lässt sich insbesondere\nauch nicht durch verfahrensökonomische Gründe rechtfertigen.\n\n3.4.1 Schliesslich rechtfertigt das Vorliegen einer Ermessensveranlagung den\nzwingenden Ausschluss eines Prämienverbilligungsanspruches auch inhaltlich\nnicht. Die Veranlagungsbehörde nimmt eine Steuerveranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre\nVerfahrenspflichten nicht erfüllt oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger\nUnterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Es sind dabei insbesondere Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen (§ 149 Abs. 2 Steuergesetz [StG; SRSZ\n172.200] vom 9.2.2000; vgl. auch Art. 130 Abs. 2 Bundesgesetz über die direkte\nBundessteuer [DBG; SR 642.11] vom 14.12.1990). Damit aber ist über die Ursache der Notwendigkeit zur ermessensweisen Veranlagung nichts ausgesagt. Das\nFehlen der zuverlässigen Unterlagen kann sowohl auf Mutwilligkeit der steuerpflichtigen Person beruhen als aber auch auf deren Unvermögen. Die Ermessensveranlagung setzt kein Verschulden und auch kein widerrechtliches Verhalten der steuerpflichtigen Person voraus (Urteil BGer 2C_70/2008 vom 27.5.2008\nErw. 2.2). Unabhängig der Ursache hat die Veranlagungsbehörde nach pflichtgemässem Ermessen zu veranlagen, was eine Veranlagung nach freiem Belieben ausschliesst. Die Einschätzung soll dem realen Sachverhalt und der materiellen Wahrheit möglichst nahe kommen. Auch bei unklarem Sachverhalt muss\nder Pflichtige wirklichkeitsnah gemäss seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit veranlagt werden. Es sind alle im Zeitpunkt der Einschätzung bekannten Tatsachen zu berücksichtigen und es ist von Amtes wegen allen Unterlagen Rechnung zu tragen, die zur Verfügung stehen. Mangels Unterlagen beruht die Ermessenseinschätzung auch auf bestimmten Annahmen und Vermutungen, wobei sich die Steuerbehörde über deren Haltbarkeit und Plausibilität zu\nvergewissern hat. Es ist eine vorsichtige Schätzung durchzuführen, ohne aller-\n8\ndings dazu verpflichtet zu sein, bei der durch das Verhalten des Pflichtigen bedingten Ermessensbetätigung im Zweifelsfall die für diesen günstigste Annahme\nzu treffen. Die Verletzung von Verfahrenspflichten darf sich nicht lohnen. Insgesamt hat aber die Ermessensveranlagung zu einer bestmöglichen Annäherung\nan die Wirklichkeit zu führen (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 2C_679/2016 vom\n11.7.2017 Erw. 4.2).\n\n3.4.2 Ziel der ermessensweisen Veranlagung ist es somit, die steuerpflichtige\nPerson trotz Fehlen zuverlässiger Unterlagen möglichst entsprechend ihrer\ntatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu veranlagen, wobei\neine ungewollte Abweichung zu Ungunsten der Person in Kauf zu nehmen ist.\nMithin wird eine Ermessensveranlagung tendenziell eher höher ausfallen als eine\nordentliche (wobei das Gegenteil nicht ausgeschlossen ist). Schon dies rechtfertigt es nicht, Personen mit einer Ermessensveranlagung vom Anspruch auf Prämienverbilligung zwingend auszuschliessen. Sollte eine Ermessensveranlagung\nzu hoch ausfallen und die versicherte Person deswegen keinen oder einen tieferen Anspruch auf Prämienverbilligung haben, so hat sie dies genauso wie die\nhöhere Steuerveranlagung zu akzeptieren (oder ein Rechtsmittel gegen die Ermessensveranlagung zu ergreifen).\n\n"}