{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-13_2018-02-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a136b94b7ba4d3ffee73290e1fa98f10"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-13_2018-02-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_13_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25c1728457865e87a24ebfccb01685a739da6d661705e4026cb908bcca279407d6456edba5ed7b644fca8561f3a8fa458d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25c1728457865e87a24ebfccb01685a739da6d661705e4026cb908bcca279407d6456edba5ed7b644fca8561f3a8fa458d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_13", "Checksum": "b3e41e759ae5148c29f03c1908861341"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Er erliess dazu die Vollzugsverordnung; einen Anspruchsausschluss bei Vorliegen einer Ermessensveranlagung findet sich darin konsequenterweise nicht.\n\nIn den folgenden Gesetzesrevisionen wurde an der jüngsten rechtskräftigen\nSteuerveranlagung als Grundlage für die Beurteilung des anrechenbaren Einkommens festgehalten (vgl. RRB Nr. 571/2007 vom 24.4.2007; RRB Nr.\n1114/2011 vom 22.11.2011). Beibehalten wurde ebenso die Kompetenz des Regierungsrates, den Vollzug und namentlich Sonderfälle zu regeln. Dabei sind die\nGrundsätze der Gesetzgebung zu beachten. So müssen die Grundvoraussetzungen, um in den Genuss von Prämienverbilligung zu kommen, durch den Gesetzgeber selbst definiert werden. Denn bei der Frage, ob grundsätzlich Anspruch auf Prämienverbilligung besteht oder nicht, handelt es sich um eine wichtige, die Rechtsstellung des Einzelnen direkt beeinflussende Rechtsnorm, die in\neinem Gesetz enthalten sein muss (§ 50 Verfassung des Kantons Schwyz [KV;\nSRSZ 100.100] vom 24.11.2010; vgl. auch Schwyzer Kantonsverfassung, Bericht\nund Vorlage der Verfassungskommission an den Kantonsrat vom 17.12.2009,\nS. 83; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 BV; BGE 141 II 169 Erw. 3.3; Urteil BVGer\nA-5627/2014 vom 12.1.2015). Der Gesetzgeber hat denn auch den Kreis der berechtigten Personen definiert (§ 5 EGzKVG) und die Grundsätze für die Berechnung des Anspruches festgelegt (§ 6 ff. EGzKVG). Der Anwendungsbereich der\nVollziehungsverordnung ist nun darauf beschränkt, die Bestimmungen des\nEGzKVG durch Detailvorschriften näher auszuführen und mithin zur verbesserten Anwendbarkeit des Gesetzes beizutragen. Ausgangspunkt sind Sinn und\nZweck des Gesetzes (BGE 141 II 169 Erw. 3.3). Mithin obliegt dem Regierungsrat die Regelung von Sonderfällen, wie zum Beispiel die Verbilligung der Prämien\nbei Bezügern von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV oder von Sozialhilfe oder\ndie Ansprüche von Personen, welche an der Quelle besteuert werden oder von\nFahrenden usw. (RRB Nr. 571/2007 vom 24.4.2007 S. 17). In der Totalrevision\nder VVzEGzKVG von 2012 hat der Regierungsrat neu die Bestimmung eingeführt, dass bei Vorliegen einer Ermessensveranlagung ein Prämienverbilligungsanspruch gänzlich entfällt (§ 9 Abs. 1 lit. b VVzEGzKVG). Dabei handelt es sich\naber nicht um eine Regelung zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse\nresp. zur Berechnung des anrechenbaren Vermögens. Vielmehr definiert der Regierungsrat den Kreis der anspruchsberechtigten Personen neu, indem er gewisse Versicherte, welche die Voraussetzungen gemäss § 5 EGzKVG erfüllen, vom\nAnspruch zwingend ausschliesst. Dieser grundsätzliche Ausschluss des An-\n\n6\nspruchs für Personen, deren Steuer ermessensweise veranlagt wurde, findet im\nGesetz keine Grundlage. Indem der Regierungsrat in der Vollzugsverordnung allen Personen, die ermessensweise veranlagt wurden, unbeachtlich ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse jeglichen Anspruch auf Prämienverbilligung verweigert,\nhat er seine Vollzugskompetenz überschritten. Beim zwingenden Anspruchsausschluss handelt es sich um eine grundsätzliche Frage, die durch den Gesetzgeber geregelt werden müsste.\n\n3.3.2 Die Regelung von § 9 Abs. 1 lit. b VVzEGzKVG ist darüber hinaus aber\nauch bundesrechtswidrig (soweit ihr absolute Gültigkeit zugemessen wird und\nAusnahmen ausgeschlossen bleiben). Laut Art. 65 Abs. 1 KVG gewähren die\nKantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dazu geniessen\ndie Kantone grosse Freiheit bei der Gestaltung ihrer Prämienverbilligungen. Sie\nkönnen autonom definieren, was unter \"bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen\" zu verstehen ist. Indem der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, diesen\nBegriff zu präzisieren, werden die Bedingungen, von denen die Prämienverbilligungen abhängen, nicht vom Bundesrecht geregelt. Die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung stellen daher autonomes kantonales Recht dar (BGE 134 I 313 Erw. 3\nS. 315 mit Hinweisen; Urteil 8C_247/2015 vom 24.9.2015 Erw. 5.1 u. 5.2).\n\nAber auch in Sachgebieten, die das Bundesrecht − wie hier − nicht abschliessend ordnet, dürfen die Kantone aufgrund des Grundsatzes der derogatorischen\nKraft des Bundesrechts (Art. 2 UebBest. BV) nur solche Vorschriften erlassen,\ndie nicht gegen den Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen\nZweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln (BGE 136 I 220 Erw. 6.1; BGE 125 II\n56 Erw. 2b; Urteil BGer 2P.18/2000 vom 25.4.2000). Die kantonalen Bestimmungen über die Prämienverbilligung müssen sich somit an Sinn und Geist des KVG\nhalten und dürfen den mit der Prämienverbilligung angestrebten Zweck nicht vereiteln (BGE 122 I 343 Erw. 4a; SBVR Soziale Sicherheit - Eugster, 3. Aufl. 2016,\nE Rz.1392).\n\n"}