{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-13_2018-02-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a136b94b7ba4d3ffee73290e1fa98f10"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-13_2018-02-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_13_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25c1728457865e87a24ebfccb01685a739da6d661705e4026cb908bcca279407d6456edba5ed7b644fca8561f3a8fa458d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25c1728457865e87a24ebfccb01685a739da6d661705e4026cb908bcca279407d6456edba5ed7b644fca8561f3a8fa458d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_13", "Checksum": "b3e41e759ae5148c29f03c1908861341"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Dass zur Bestimmung der aktuellsten wirtschaftlichen Verhältnisse im Kanton Schwyz (sofern\nvorhanden) auf die rechtskräftigen Steuerveranlagungen abgestellt werde, habe\nverfahrensökonomische Gründe. Die Regelung von § 8 Abs. 1 EGzKVG liege im\nInteresse einer möglichst einfachen und raschen Beurteilung des Anspruchs auf\nPrämienverbilligung. Wer mit der Steuerveranlagung nicht einverstanden sei,\nkönne gegen diese den Rechtsmittelweg beschreiten. Es widerspreche Sinn und\nZweck des Prämienverbilligungsverfahrens, allfällige Versäumnisse im Steuerverfahren im Nachhinein im Prämienverbilligungsverfahren geltend zu machen.\nEine bald vorliegende neue Steuerveranlagung 2016 sei nicht relevant, da diese\nam 1. April nicht vorgelegen habe. Schliesslich schliesse das Vorliegen einer\nErmessensveranlagung die Geltendmachung von wesentlichen Änderungen der\nwirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von § 10 VVzEGzKVG aus. Bezugspunkt\nfür die Änderungen seien die ursprünglichen Grundlagen; ein solcher Bezugspunkt fehle indes bei einer Ermessensveranlagung, da sich diese gerade dadurch auszeichne, dass die nötigen Unterlagen nicht (umfassend) vorliegen würden.\n\n3.1 Die Vorinstanz lehnt einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung im Jahr 2018 grundsätzlich ab, da es sich bei seiner jüngsten, für die\nAnspruchsbeurteilung relevanten Steuerveranlagung um eine Ermessensveranlagung handle. Nach dem klarem Wortlaut von § 9 Abs. 1 lit. b VVzEGzKVG\nschliesse dies einen Anspruch aus. Dass auf die jüngste rechtskräftige Steuerveranlagung abzustellen sei, sei laut Vorinstanz verfahrensökonomisch zu begründen. Sie greift damit die Erläuterungen des Regierungsrates zur Totalrevision VVzEGzKVG auf, führt dieser zu § 9 VVzEGzKVG doch aus, gemäss Bundesrecht sei bei der Berechnung der Prämienverbilligung auf die aktuellsten wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen. Aus verfahrensökonomischen Gründen sei\nim kantonalen Gesetz festgehalten, dass sich diese wirtschaftlichen Verhältnisse\nin rechtskräftigen Steuerveranlagungen spiegeln sollten. Von aktuellsten wirtschaftlichen Verhältnissen sei auszugehen, wenn die jüngste rechtskräftige\nSteuerveranlagung eine Steuerperiode gemäss § 50 Abs. 2 StG betreffe, welche\nnicht mehr als drei Jahre vor dem Beginn des Anspruchsjahres zurückliege. Fehle eine aktuelle, rechtskräftige Steuerveranlagung, werde das Verfahren in der\nRegel sistiert. Unter besonderen Umständen – vor allem beim Eintritt in die Steuerpflicht von jungen Erwachsenen – könnten andere zuverlässige Grundlagen\nherangezogen werden. Werde aber keine Steuererklärung eingereicht und in der\nFolge durch die Steuerverwaltung eine Ermessensveranlagung vorgenommen,\n4\nso bestehe kein Anspruch auf Prämienverbilligung (RRB Nr. 1142/2012 vom\n5.12.2012 betreffend die Totalrevision der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung; vgl. auch EGV-SZ\n2016 B 3.1).\n\n3.2 Das Verwaltungsgericht hat verschiedentlich festgehalten, es sei im Grundsatze nicht zu beanstanden, wenn für die Beurteilung des Prämienverbilligungsanspruchs auf die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung abgestellt werde\n(EGV-SZ 2008 B 3.1). Es hat gleichzeitig aber auch betont, namentlich bei Vereinfachungen und Schematisierungen aus verfahrensökonomischen Gründen\nseien Grenzen zu beachten. Die Verwaltungsökonomie rechtfertige nur in einem\ngewissen Rahmen eine schematische Ordnung, die auf eine gerechte und folgerichtige Differenzierung verzichte. Der praktikable Anknüpfungspunkt müsse zu\nvertretbaren Ergebnissen führen. Der verwaltungsökonomische Gewinn dürfe\nnicht in einem Missverhältnis zur Abweichung von der gesetzgeberischen Grundidee stehen (EGV-SZ 1997 Nr. 28 mit Hinweis auf Weber-Dürler, Verwaltungsökonomie und Praktikabilität im Rechtsstaat, ZBI 87/ 1986 S. 214). So hielt das\nVerwaltungsgericht fest, die in Art. 65 KVG festgehaltene gesetzgeberische\nGrundidee wolle die Prämienverbilligung sämtlichen Personen in wirtschaftlich\nbescheidenen Verhältnissen zukommen lassen; wenn starr nur die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung Berücksichtigung finde und etwa veränderte wirtschaftliche Verhältnisse ausser Acht gelassen würden, so verstosse dies gegen\ndie Rechtsgleichheit und die Grundidee von Art. 65 KVG und sei durch verfahrensökonomische Gründe nicht zu rechtfertigen (vgl. EGV-SZ 1997 Nr. 28; EGV-\nSZ 2008 B 3.1).\n\n3.3 Mit der Verfahrensökonomie begründete der Regierungsrat das Abstellen\nauf die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung. Dies kann auch eine Ermessensveranlagung sein. Warum eine solche dann aber einen Anspruch gänzlich und\nzwingend ausschliesst (§ 9 Abs. 1 lit. b VVzEGzKVG), begründet der Regierungsrat nicht. Dieser Schluss ergibt sich aus verfahrensökonomischen Überlegungen nicht zwingend. Vor allem aber findet diese anspruchsausschliessende\nVollzugsregelung keine genügende Grundlage im Gesetz und sie widerspricht\nBundesrecht.\n\n3.3.1 Bereits die erste gesetzliche Regelung der Prämienverbilligung (Gesetz\nüber die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung vom 6.9.1995;\nPVG; nGS III 334) stellte für die Beurteilung des anrechenbaren Einkommens auf\ndie Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung ab (§ 6 Abs. 2\nPVG). In den Erläuterungen dazu hielt der Regierungsrat ausdrücklich fest, es\n\n"}