{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-13_2018-02-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a136b94b7ba4d3ffee73290e1fa98f10"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-13_2018-02-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_13_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25c1728457865e87a24ebfccb01685a739da6d661705e4026cb908bcca279407d6456edba5ed7b644fca8561f3a8fa458d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25c1728457865e87a24ebfccb01685a739da6d661705e4026cb908bcca279407d6456edba5ed7b644fca8561f3a8fa458d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_13", "Checksum": "b3e41e759ae5148c29f03c1908861341"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin\n\nParteien A.________,\nBeschwerdeführer,\nverbeiständet durch B.________, Berufsbeistand,\nAmtsbeistandschaft March, Oststrasse 5, 8854 Siebnen,\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53,\n6431 Schwyz,\nVorinstanz,\n\nGegenstand Prämienverbilligung (Anspruchsberechtigung)\nSachverhalt:\n\nA. Am 25. Juli 2017 stellte B.________ als Beistand von A.________\n(Jg. 1995) bei der Ausgleichskasse Antrag auf Prämienverbilligung 2018 (Viact. 1). A.________ hatte zuvor noch nie Prämienverbilligung im Kanton Schwyz\nbeantragt. Mit Schreiben vom 20. November 2017 teilte die Ausgleichskasse\ndem Beistand mit, es bestehe kein Anspruch auf eine Prämienverbilligung, da es\nsich bei der jüngsten rechtskräftigen Steuerveranlagung um eine Ermessensveranlagung handle (Vi-act. 4). In der Folge ersuchte der Beistand um eine anfechtbare Verfügung (Vi-act. 5).\n\nB. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 lehnte die Ausgleichskasse den\nAnspruch von A.________ auf Prämienverbilligung für das Jahr 2018 ab, da seine jüngste rechtkräftige Steuerveranlagung nach Ermessen eingeschätzt worden\nist (Vi-act. 6).\n\nC. Gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2017 erhebt der Beistand\nB.________ für A.________ am 18. Januar 2018 fristgerecht Beschwerde beim\nVerwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Rechtsbegehren:\nDie rubrizierte Verfügung sei aufzuheben und ein neuer Entscheid aufgrund der im\nDezember 2017 eingereichten Steuererklärung 2016 resp. der definitiven Veranlagung dazu, zu fällen.\n\nMit Vernehmlassung vom 24. Januar 2018 beantragt die Ausgleichskasse die\nAbweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1. Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung\n(KVG; SR 832.10) vom 18. März 1994 gewähren die Kantone den \"Versicherten\nin bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen\" Prämienverbilligungen. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen,\ninsbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommensund Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG).\n\nDie wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmen sich gemäss § 8 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EGzKVG;\nSRSZ 361.100) vom 19. September 2007 nach dem anrechenbaren Einkommen\nder jüngsten rechtskräftigen Steuerveranlagung, welche am 1. April des dem Anspruchsjahr vorangehenden Jahres im Kanton vorliegt. Bei fehlenden Steuerwerten ist auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen (§ 8 Abs. 2\n\n2\nEGzKVG). Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen und Einzelheiten durch Verordnung (§ 8 Abs. 3 EGzKVG).\n\nGemäss § 9 Abs. 1 der regierungsrätlichen Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (VVzEGzKVG,\nSRSZ 361.111) vom 4. Dezember 2012 wird für die Bestimmung der zeitlich\nmassgebenden Verhältnisse auf folgende Steuerveranlagung abgestellt: Die\njüngste rechtskräftige Steuerveranlagung muss eine Steuerperiode gemäss § 50\nAbs. 2 des Steuergesetzes (StG) vom 9. Februar 2000 betreffen, die maximal\ndrei Jahre vor dem Beginn des Anspruchsjahres zurückliegt (lit. a). Beruht die\njüngste rechtskräftige Steuerveranlagung auf einer Ermessensveranlagung, so\nentfällt der Anspruch auf Prämienverbilligung für das Anspruchsjahr (lit. b). Liegt\nkeine rechtskräftige Steuerveranlagung nach Abs. 1 lit. a vor, wird die Anmeldung in der Regel sistiert. Sofern der Antragsteller genügend andere zuverlässige Bemessungsgrundlagen einreicht, kann die Prämienverbilligung gestützt darauf und ohne rechtskräftige Steuerveranlagung festgelegt werden. Dies insbesondere bei Eintritt in die Steuerpflicht (Abs. 2). Werden die erforderlichen Bemessungsgrundlagen vom Antragsteller nicht erhältlich gemacht, verwirkt der\nAnspruch auf Prämienverbilligung für das Anspruchsjahr (Abs. 3).\n\n2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei der jüngsten rechtskräftigen\nSteuerveranlagung des Beschwerdeführers um eine Ermessensveranlagung\nhandelt. Dem entsprechend hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2018 gestützt auf § 9 Abs. 1 lit. b\nVVzEGzKVG verneint und das Gesuch abgelehnt.\n\n2.2 Wie bereits im Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung hält der\nBeistand des Beschwerdeführers in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde fest,\ndas administrative und finanzielle Unvermögen des Beschwerdeführers sei der\nGrund, dass er verbeiständet worden sei. Dieses Unvermögen sei ebenso der\nGrund, dass der Beschwerdeführer keine Steuererklärungen 2014 und 2015 eingereicht habe und dass sich Einkommen und Vermögen dieser Jahre nicht mehr\naussagekräftig rekonstruieren liessen. Letztlich sei dies auch der Grund, weshalb\nes zu einer Ermessensveranlagung gekommen sei. Er, der per 1. Mai 2017 eingesetzte Beistand, habe nun im Herbst 2017 die nötigen Einkommens- und Vermögensdaten zusammentragen und eine Steuererklärung 2016 einreichen können. Eine Korrektur der Steuerveranlagung 2015 sei aus genannten Gründen\nnicht mehr möglich. Schliesslich hält der Beistand fest, der Beschwerdeführer\nverfüge über kein Vermögen und sei als IV-Rentner auf die Prämienverbilligung\nangewiesen.\n\n"}