Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 13 Entscheid vom 20. Februar 2018 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, verbeiständet durch B.________, Berufsbeistand, Amtsbeistandschaft March, Oststrasse 5, 8854 Siebnen, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Prämienverbilligung (Anspruchsberechtigung) Sachverhalt: A. Am 25. Juli 2017 stellte B.________ als Beistand von A.________ (Jg. 1995) bei der Ausgleichskasse Antrag auf Prämienverbilligung 2018 (Vi- act. 1). A.________ hatte zuvor noch nie Prämienverbilligung im Kanton Schwyz beantragt. Mit Schreiben vom 20. November 2017 teilte die Ausgleichskasse dem Beistand mit, es bestehe kein Anspruch auf eine Prämienverbilligung, da es sich bei der jüngsten rechtskräftigen Steuerveranlagung um eine Ermessensver- anlagung handle (Vi-act. 4). In der Folge ersuchte der Beistand um eine anfecht- bare Verfügung (Vi-act. 5). B. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 lehnte die Ausgleichskasse den Anspruch von A.________ auf Prämienverbilligung für das Jahr 2018 ab, da sei- ne jüngste rechtkräftige Steuerveranlagung nach Ermessen eingeschätzt worden ist (Vi-act. 6). C. Gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2017 erhebt der Beistand B.________ für A.________ am 18. Januar 2018 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Rechtsbegehren: Die rubrizierte Verfügung sei aufzuheben und ein neuer Entscheid aufgrund der im Dezember 2017 eingereichten Steuererklärung 2016 resp. der definitiven Veranla- gung dazu, zu fällen. Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2018 beantragt die Ausgleichskasse die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vom 18. März 1994 gewähren die Kantone den "Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" Prämienverbilligungen. Die Kan- tone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG). Die wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmen sich gemäss § 8 Abs. 1 des Ein- führungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EGzKVG; SRSZ 361.100) vom 19. September 2007 nach dem anrechenbaren Einkommen der jüngsten rechtskräftigen Steuerveranlagung, welche am 1. April des dem An- spruchsjahr vorangehenden Jahres im Kanton vorliegt. Bei fehlenden Steuerwer- ten ist auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen (§ 8 Abs. 2 2 EGzKVG). Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen und Einzelheiten durch Ver- ordnung (§ 8 Abs. 3 EGzKVG). Gemäss § 9 Abs. 1 der regierungsrätlichen Vollzugsverordnung zum Ein- führungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (VVzEGzKVG, SRSZ 361.111) vom 4. Dezember 2012 wird für die Bestimmung der zeitlich massgebenden Verhältnisse auf folgende Steuerveranlagung abgestellt: Die jüngste rechtskräftige Steuerveranlagung muss eine Steuerperiode gemäss § 50 Abs. 2 des Steuergesetzes (StG) vom 9. Februar 2000 betreffen, die maximal drei Jahre vor dem Beginn des Anspruchsjahres zurückliegt (lit. a). Beruht die jüngste rechtskräftige Steuerveranlagung auf einer Ermessensveranlagung, so entfällt der Anspruch auf Prämienverbilligung für das Anspruchsjahr (lit. b). Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung nach Abs. 1 lit. a vor, wird die Anmel- dung in der Regel sistiert. Sofern der Antragsteller genügend andere zuverlässi- ge Bemessungsgrundlagen einreicht, kann die Prämienverbilligung gestützt dar- auf und ohne rechtskräftige Steuerveranlagung festgelegt werden. Dies insbe- sondere bei Eintritt in die Steuerpflicht (Abs. 2). Werden die erforderlichen Be- messungsgrundlagen vom Antragsteller nicht erhältlich gemacht, verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung für das Anspruchsjahr (Abs. 3). 2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei der jüngsten rechtskräftigen Steuerveranlagung des Beschwerdeführers um eine Ermessensveranlagung handelt. Dem entsprechend hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerde- führers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2018 gestützt auf § 9 Abs. 1 lit. b VVzEGzKVG verneint und das Gesuch abgelehnt. 2.2 Wie bereits im Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung hält der Beistand des Beschwerdeführers in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde fest, das administrative und finanzielle Unvermögen des Beschwerdeführers sei der Grund, dass er verbeiständet worden sei. Dieses Unvermögen sei ebenso der Grund, dass der Beschwerdeführer keine Steuererklärungen 2014 und 2015 ein- gereicht habe und dass sich Einkommen und Vermögen dieser Jahre nicht mehr aussagekräftig rekonstruieren liessen. Letztlich sei dies auch der Grund, weshalb es zu einer Ermessensveranlagung gekommen sei. Er, der per 1. Mai 2017 ein- gesetzte Beistand, habe nun im Herbst 2017 die nötigen Einkommens- und Ver- mögensdaten zusammentragen und eine Steuererklärung 2016 einreichen kön- nen. Eine Korrektur der Steuerveranlagung 2015 sei aus genannten Gründen nicht mehr möglich. Schliesslich hält der Beistand fest, der Beschwerdeführer verfüge über kein Vermögen und sei als IV-Rentner auf die Prämienverbilligung angewiesen. 3 2.3 Die Vorinstanz hält vernehmlassend fest, da die jüngste rechtskräftige Steuerveranlagung unstreitig auf einer Ermessensveranlagung beruhe, bestehe kein Anspruch auf eine Prämienverbilligung fürs Jahr 2018. Dass zur Bestim- mung der aktuellsten wirtschaftlichen Verhältnisse im Kanton Schwyz (sofern vorhanden) auf die rechtskräftigen Steuerveranlagungen abgestellt werde, habe verfahrensökonomische Gründe. Die Regelung von § 8 Abs. 1 EGzKVG liege im Interesse einer möglichst einfachen und raschen Beurteilung des Anspruchs auf Prämienverbilligung. Wer mit der Steuerveranlagung nicht einverstanden sei, könne gegen diese den Rechtsmittelweg beschreiten. Es widerspreche Sinn und Zweck des Prämienverbilligungsverfahrens, allfällige Versäumnisse im Steuer- verfahren im Nachhinein im Prämienverbilligungsverfahren geltend zu machen. Eine bald vorliegende neue Steuerveranlagung 2016 sei nicht relevant, da diese am 1. April nicht vorgelegen habe. Schliesslich schliesse das Vorliegen einer Ermessensveranlagung die Geltendmachung von wesentlichen Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von § 10 VVzEGzKVG aus. Bezugspunkt für die Änderungen seien die ursprünglichen Grundlagen; ein solcher Bezugs- punkt fehle indes bei einer Ermessensveranlagung, da sich diese gerade da- durch auszeichne, dass die nötigen Unterlagen nicht (umfassend) vorliegen wür- den. 3.1 Die Vorinstanz lehnt einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämien- verbilligung im Jahr 2018 grundsätzlich ab, da es sich bei seiner jüngsten, für die Anspruchsbeurteilung relevanten Steuerveranlagung um eine Ermessensveran- lagung handle. Nach dem klarem Wortlaut von § 9 Abs. 1 lit. b VVzEGzKVG schliesse dies einen Anspruch aus. Dass auf die jüngste rechtskräftige Steuer- veranlagung abzustellen sei, sei laut Vorinstanz verfahrensökonomisch zu be- gründen. Sie greift damit die Erläuterungen des Regierungsrates zur Totalrevisi- on VVzEGzKVG auf, führt dieser zu § 9 VVzEGzKVG doch aus, gemäss Bun- desrecht sei bei der Berechnung der Prämienverbilligung auf die aktuellsten wirt- schaftlichen Verhältnisse abzustellen. Aus verfahrensökonomischen Gründen sei im kantonalen Gesetz festgehalten, dass sich diese wirtschaftlichen Verhältnisse in rechtskräftigen Steuerveranlagungen spiegeln sollten. Von aktuellsten wirt- schaftlichen Verhältnissen sei auszugehen, wenn die jüngste rechtskräftige Steuerveranlagung eine Steuerperiode gemäss § 50 Abs. 2 StG betreffe, welche nicht mehr als drei Jahre vor dem Beginn des Anspruchsjahres zurückliege. Feh- le eine aktuelle, rechtskräftige Steuerveranlagung, werde das Verfahren in der Regel sistiert. Unter besonderen Umständen – vor allem beim Eintritt in die Steu- erpflicht von jungen Erwachsenen – könnten andere zuverlässige Grundlagen herangezogen werden. Werde aber keine Steuererklärung eingereicht und in der Folge durch die Steuerverwaltung eine Ermessensveranlagung vorgenommen, 4 so bestehe kein Anspruch auf Prämienverbilligung (RRB Nr. 1142/2012 vom 5.12.2012 betreffend die Totalrevision der Vollzugsverordnung zum Einführungs- gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung; vgl. auch EGV-SZ 2016 B 3.1). 3.2 Das Verwaltungsgericht hat verschiedentlich festgehalten, es sei im Grund- satze nicht zu beanstanden, wenn für die Beurteilung des Prämienverbilligungs- anspruchs auf die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung abgestellt werde (EGV-SZ 2008 B 3.1). Es hat gleichzeitig aber auch betont, namentlich bei Ver- einfachungen und Schematisierungen aus verfahrensökonomischen Gründen seien Grenzen zu beachten. Die Verwaltungsökonomie rechtfertige nur in einem gewissen Rahmen eine schematische Ordnung, die auf eine gerechte und folge- richtige Differenzierung verzichte. Der praktikable Anknüpfungspunkt müsse zu vertretbaren Ergebnissen führen. Der verwaltungsökonomische Gewinn dürfe nicht in einem Missverhältnis zur Abweichung von der gesetzgeberischen Grund- idee stehen (EGV-SZ 1997 Nr. 28 mit Hinweis auf Weber-Dürler, Verwaltungs- ökonomie und Praktikabilität im Rechtsstaat, ZBI 87/ 1986 S. 214). So hielt das Verwaltungsgericht fest, die in Art. 65 KVG festgehaltene gesetzgeberische Grundidee wolle die Prämienverbilligung sämtlichen Personen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen zukommen lassen; wenn starr nur die letzte rechts- kräftige Steuerveranlagung Berücksichtigung finde und etwa veränderte wirt- schaftliche Verhältnisse ausser Acht gelassen würden, so verstosse dies gegen die Rechtsgleichheit und die Grundidee von Art. 65 KVG und sei durch verfah- rensökonomische Gründe nicht zu rechtfertigen (vgl. EGV-SZ 1997 Nr. 28; EGV- SZ 2008 B 3.1). 3.3 Mit der Verfahrensökonomie begründete der Regierungsrat das Abstellen auf die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung. Dies kann auch eine Ermessens- veranlagung sein. Warum eine solche dann aber einen Anspruch gänzlich und zwingend ausschliesst (§ 9 Abs. 1 lit. b VVzEGzKVG), begründet der Regie- rungsrat nicht. Dieser Schluss ergibt sich aus verfahrensökonomischen Überle- gungen nicht zwingend. Vor allem aber findet diese anspruchsausschliessende Vollzugsregelung keine genügende Grundlage im Gesetz und sie widerspricht Bundesrecht. 3.3.1 Bereits die erste gesetzliche Regelung der Prämienverbilligung (Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung vom 6.9.1995; PVG; nGS III 334) stellte für die Beurteilung des anrechenbaren Einkommens auf die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung ab (§ 6 Abs. 2 PVG). In den Erläuterungen dazu hielt der Regierungsrat ausdrücklich fest, es 5 sei diesbezüglich unerheblich, ob aufgrund einer Steuererklärung oder ermes- sensweise veranlagt worden sei (RRB Nr. 226/1995 vom 7.2.1995, S. 13). Be- reits damals wurde der Regierungsrat ermächtigt, den individuellen Verhältnissen gerecht werdende Sonderregelungen zu erlassen. Er erliess dazu die Vollzugs- verordnung; einen Anspruchsausschluss bei Vorliegen einer Ermessensveranla- gung findet sich darin konsequenterweise nicht. In den folgenden Gesetzesrevisionen wurde an der jüngsten rechtskräftigen Steuerveranlagung als Grundlage für die Beurteilung des anrechenbaren Ein- kommens festgehalten (vgl. RRB Nr. 571/2007 vom 24.4.2007; RRB Nr. 1114/2011 vom 22.11.2011). Beibehalten wurde ebenso die Kompetenz des Re- gierungsrates, den Vollzug und namentlich Sonderfälle zu regeln. Dabei sind die Grundsätze der Gesetzgebung zu beachten. So müssen die Grundvorausset- zungen, um in den Genuss von Prämienverbilligung zu kommen, durch den Ge- setzgeber selbst definiert werden. Denn bei der Frage, ob grundsätzlich An- spruch auf Prämienverbilligung besteht oder nicht, handelt es sich um eine wich- tige, die Rechtsstellung des Einzelnen direkt beeinflussende Rechtsnorm, die in einem Gesetz enthalten sein muss (§ 50 Verfassung des Kantons Schwyz [KV; SRSZ 100.100] vom 24.11.2010; vgl. auch Schwyzer Kantonsverfassung, Bericht und Vorlage der Verfassungskommission an den Kantonsrat vom 17.12.2009, S. 83; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 BV; BGE 141 II 169 Erw. 3.3; Urteil BVGer A-5627/2014 vom 12.1.2015). Der Gesetzgeber hat denn auch den Kreis der be- rechtigten Personen definiert (§ 5 EGzKVG) und die Grundsätze für die Berech- nung des Anspruches festgelegt (§ 6 ff. EGzKVG). Der Anwendungsbereich der Vollziehungsverordnung ist nun darauf beschränkt, die Bestimmungen des EGzKVG durch Detailvorschriften näher auszuführen und mithin zur verbesser- ten Anwendbarkeit des Gesetzes beizutragen. Ausgangspunkt sind Sinn und Zweck des Gesetzes (BGE 141 II 169 Erw. 3.3). Mithin obliegt dem Regierungs- rat die Regelung von Sonderfällen, wie zum Beispiel die Verbilligung der Prämien bei Bezügern von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV oder von Sozialhilfe oder die Ansprüche von Personen, welche an der Quelle besteuert werden oder von Fahrenden usw. (RRB Nr. 571/2007 vom 24.4.2007 S. 17). In der Totalrevision der VVzEGzKVG von 2012 hat der Regierungsrat neu die Bestimmung einge- führt, dass bei Vorliegen einer Ermessensveranlagung ein Prämienverbilligungs- anspruch gänzlich entfällt (§ 9 Abs. 1 lit. b VVzEGzKVG). Dabei handelt es sich aber nicht um eine Regelung zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse resp. zur Berechnung des anrechenbaren Vermögens. Vielmehr definiert der Re- gierungsrat den Kreis der anspruchsberechtigten Personen neu, indem er gewis- se Versicherte, welche die Voraussetzungen gemäss § 5 EGzKVG erfüllen, vom Anspruch zwingend ausschliesst. Dieser grundsätzliche Ausschluss des An- 6 spruchs für Personen, deren Steuer ermessensweise veranlagt wurde, findet im Gesetz keine Grundlage. Indem der Regierungsrat in der Vollzugsverordnung al- len Personen, die ermessensweise veranlagt wurden, unbeachtlich ihrer wirt- schaftlichen Verhältnisse jeglichen Anspruch auf Prämienverbilligung verweigert, hat er seine Vollzugskompetenz überschritten. Beim zwingenden Anspruchsaus- schluss handelt es sich um eine grundsätzliche Frage, die durch den Gesetzge- ber geregelt werden müsste. 3.3.2 Die Regelung von § 9 Abs. 1 lit. b VVzEGzKVG ist darüber hinaus aber auch bundesrechtswidrig (soweit ihr absolute Gültigkeit zugemessen wird und Ausnahmen ausgeschlossen bleiben). Laut Art. 65 Abs. 1 KVG gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämi- enverbilligungen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dazu geniessen die Kantone grosse Freiheit bei der Gestaltung ihrer Prämienverbilligungen. Sie können autonom definieren, was unter "bescheidenen wirtschaftlichen Verhält- nissen" zu verstehen ist. Indem der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, diesen Begriff zu präzisieren, werden die Bedingungen, von denen die Prämienverbilli- gungen abhängen, nicht vom Bundesrecht geregelt. Die von den Kantonen er- lassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversi- cherung stellen daher autonomes kantonales Recht dar (BGE 134 I 313 Erw. 3 S. 315 mit Hinweisen; Urteil 8C_247/2015 vom 24.9.2015 Erw. 5.1 u. 5.2). Aber auch in Sachgebieten, die das Bundesrecht − wie hier − nicht abschlies- send ordnet, dürfen die Kantone aufgrund des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 2 UebBest. BV) nur solche Vorschriften erlassen, die nicht gegen den Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln (BGE 136 I 220 Erw. 6.1; BGE 125 II 56 Erw. 2b; Urteil BGer 2P.18/2000 vom 25.4.2000). Die kantonalen Bestimmun- gen über die Prämienverbilligung müssen sich somit an Sinn und Geist des KVG halten und dürfen den mit der Prämienverbilligung angestrebten Zweck nicht ver- eiteln (BGE 122 I 343 Erw. 4a; SBVR Soziale Sicherheit - Eugster, 3. Aufl. 2016, E Rz.1392). Das Bundesrecht gibt weder vor, was unter "bescheidenen wirtschaftlichen Ver- hältnissen" zu verstehen ist noch wie diese Verhältnisse zu ermitteln sind. Das Abstützen auf die Steuerveranlagung erscheint indes als geeignete Basis zur Be- rechnung des Prämienverbilligungsanspruchs und wird entsprechend von vielen Kantonen so angewendet (vgl. Botschaft zur Änderung des KVG [Prämienverbil- ligung], BBl 1994 4336, 4342). Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens bestätigt (EGV-SZ 2008 B 3.1). Immerhin besteht aber eine Pflicht, davon abzuweichen, soweit die Steuerdaten nicht die aktuellsten Ein- 7 kommens- und Familienverhältnisse wiedergeben. Denn Personen in beschei- denen wirtschaftlichen Verhältnissen haben von Bundesrechts wegen Anspruch auf Prämienverbilligung; für die Kantone besteht nur insoweit Autonomie, als sie festlegen können, was unter "bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" zu verstehen ist (BGE 122 I 343 Erw. 4e). Mit der Regelung von § 9 Abs. 1 lit. b VV- zEGzKVG nimmt der Regierungsrat aber nicht eine Definition der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Vielmehr schliesst er sämtliche Personen, die ermessensweise veranlagt wurden, gänzlich vom Anspruch aus. Er verweigert einer ganzen Personengruppe den bundesrechtlichen Anspruch auf Prä- mienverbilligung, losgelöst ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse, ohne dass über- haupt eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse zulässig wäre. Dies aber verstösst gegen Sinn und Geist von Art. 65 KVG und lässt sich insbesondere auch nicht durch verfahrensökonomische Gründe rechtfertigen. 3.4.1 Schliesslich rechtfertigt das Vorliegen einer Ermessensveranlagung den zwingenden Ausschluss eines Prämienverbilligungsanspruches auch inhaltlich nicht. Die Veranlagungsbehörde nimmt eine Steuerveranlagung nach pflicht- gemässem Ermessen vor, wenn die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Es sind dabei insbesonde- re Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuer- pflichtigen Person berücksichtigen (§ 149 Abs. 2 Steuergesetz [StG; SRSZ 172.200] vom 9.2.2000; vgl. auch Art. 130 Abs. 2 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] vom 14.12.1990). Damit aber ist über die Ursa- che der Notwendigkeit zur ermessensweisen Veranlagung nichts ausgesagt. Das Fehlen der zuverlässigen Unterlagen kann sowohl auf Mutwilligkeit der steuer- pflichtigen Person beruhen als aber auch auf deren Unvermögen. Die Ermes- sensveranlagung setzt kein Verschulden und auch kein widerrechtliches Verhal- ten der steuerpflichtigen Person voraus (Urteil BGer 2C_70/2008 vom 27.5.2008 Erw. 2.2). Unabhängig der Ursache hat die Veranlagungsbehörde nach pflicht- gemässem Ermessen zu veranlagen, was eine Veranlagung nach freiem Belie- ben ausschliesst. Die Einschätzung soll dem realen Sachverhalt und der materi- ellen Wahrheit möglichst nahe kommen. Auch bei unklarem Sachverhalt muss der Pflichtige wirklichkeitsnah gemäss seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Leis- tungsfähigkeit veranlagt werden. Es sind alle im Zeitpunkt der Einschätzung be- kannten Tatsachen zu berücksichtigen und es ist von Amtes wegen allen Unter- lagen Rechnung zu tragen, die zur Verfügung stehen. Mangels Unterlagen be- ruht die Ermessenseinschätzung auch auf bestimmten Annahmen und Vermu- tungen, wobei sich die Steuerbehörde über deren Haltbarkeit und Plausibilität zu vergewissern hat. Es ist eine vorsichtige Schätzung durchzuführen, ohne aller- 8 dings dazu verpflichtet zu sein, bei der durch das Verhalten des Pflichtigen be- dingten Ermessensbetätigung im Zweifelsfall die für diesen günstigste Annahme zu treffen. Die Verletzung von Verfahrenspflichten darf sich nicht lohnen. Insge- samt hat aber die Ermessensveranlagung zu einer bestmöglichen Annäherung an die Wirklichkeit zu führen (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 2C_679/2016 vom 11.7.2017 Erw. 4.2). 3.4.2 Ziel der ermessensweisen Veranlagung ist es somit, die steuerpflichtige Person trotz Fehlen zuverlässiger Unterlagen möglichst entsprechend ihrer tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu veranlagen, wobei eine ungewollte Abweichung zu Ungunsten der Person in Kauf zu nehmen ist. Mithin wird eine Ermessensveranlagung tendenziell eher höher ausfallen als eine ordentliche (wobei das Gegenteil nicht ausgeschlossen ist). Schon dies rechtfer- tigt es nicht, Personen mit einer Ermessensveranlagung vom Anspruch auf Prä- mienverbilligung zwingend auszuschliessen. Sollte eine Ermessensveranlagung zu hoch ausfallen und die versicherte Person deswegen keinen oder einen tiefe- ren Anspruch auf Prämienverbilligung haben, so hat sie dies genauso wie die höhere Steuerveranlagung zu akzeptieren (oder ein Rechtsmittel gegen die Er- messensveranlagung zu ergreifen). 4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die letzte rechtskräftige Steuerveranla- gung ermessensweise erfolgt ist. Wie ausgeführt, widerspricht es grundsätzlich Bundesrecht, wenn eine Ermessensveranlagung per se und ohne jegliche Prü- fung der wirtschaftlichen Verhältnisse den Anspruch auf Prämienverbilligung ausschliesst. Andererseits soll es aber auch nicht möglich sein, durch die Ver- weigerung der Offenlegung der finanziellen Verhältnisse im Steuerveranlagungs- verfahren und eine dadurch bewirkte Ermessenseinschätzung einen ungerecht- fertigten Anspruch auf Prämienverbilligung zu erlangen. Es ist daher eine Lösung anzustreben, welche keinen zwingenden Anspruchsverlust bei Ermessensveran- lagung nach sich zieht, aber dennoch ungerechtfertigte Ansprüche auszuschlies- sen vermag und insgesamt auch administrativ umsetzbar ist. Dies kann derart er- folgen, dass die um Prämienverbilligung ersuchende Person, deren jüngste rechtskräftige Steuerveranlagung eine Ermessensveranlagung ist, der zuständi- gen Steuerveranlagungsbehörde eine mit den notwendigen Unterlagen vollstän- dig dokumentierte und ausgefüllte Steuererklärung für das Jahr der ermessens- weisen Veranlagung einreicht, damit dieser die Aufnahme eines Nachsteuerver- fahrens gemäss § 175 ff. StG ermöglicht wird. Der Ausgleichskasse ist mit dem Gesuch um Prämienverbilligung, resp. auf Aufforderung hin, der Nachweis dieser Einreichung inkl. entsprechender Steuererklärung einzureichen. Die Ausgleichs- kasse prüft den Prämienverbilligungsanspruch gestützt auf diese Unterlagen 9 (unabhängig davon, ob die Steuerbehörde ein Verfahren eröffnet oder nicht). Vorbehalten bleibt sodann ein Gesuch nach § 10 VVzEGzKVG. Auf diese Weise wird insbesondere Anspruchsberechtigten, welche infolge per- sönlichen Unvermögens nicht in der Lage waren, eine ordentliche Steuerer- klärung einzureichen, die Möglichkeit eingeräumt, dies im Prämienverbilligungs- verfahren − evtl. wie vorliegend mit Hilfe von Dritten – nachzuholen, unabhängig davon, ob schon eine rechtskräftige Ermessenseinschätzung vorliegt, und da- durch den Nachweis der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse für den massgeblichen Bemessungszeitpunkt zu erbringen. 4.2 In casu ist mithin die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Be- schwerdeführer ist die Möglichkeit einzuräumen, durch die nachträgliche Einrei- chung einer ordentlichen Steuererklärung für das massgebliche Bemessungsjahr den Nachweis bescheidener finanzieller Verhältnisse zu erbringen. Gestützt auf die Steuererklärung ist dann neu über seine Anspruchsberechtigung zu ent- scheiden. Reicht er keine Steuererklärung ein, kann das Gesuch um Prämien- verbilligung demgegenüber ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. 5. Für Beschwerdeverfahren, welche Prämienverbilligungsgesuche betreffen, werden praxisgemäss keine Kosten erhoben (statt vieler: VGE II 2015 38 vom 1.9.2015 Erw. 5; VGE I 2008 126 vom 30.10.2008). Anspruch auf eine Parteien- schädigung besteht nicht. 10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 19. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurtei- lung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwer- de* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schwei- zerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbe- schwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beistand des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 20. Februar 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Ru- mantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 5. März 2018 11