6 Ergänzend sei jedoch darauf hinzuweisen, dass Personen, die einen Anspruch auf AHV oder IV besitzen und in der Schweiz wohnhaft sind, Ergänzungsleistungen (EL) beantragen können (für Ausländerinnen und Ausländer gilt zusätzlich, dass sie seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben müssen). Soweit der Beschwerdeführer nicht ohnehin bereits entsprechende Leistungen bezieht, kann es prüfenswert sein, sich gegebenenfalls mit der Vorinstanz zwecks Überprüfung eines allfälligen EL-Anspruchs in Verbindung zu setzen.