3.4 Es ist offenkundig und nachvollziehbar, dass ein Ausfall der Prämienverbilligung für ein Jahr infolge verspäteter Anmeldung die betroffenen versicherten Personen hart treffen kann. Dies wird auch vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Allerdings ist dies letztlich eine Folge der als Verwirkungsfrist konzipierten Anmeldefrist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat der Gesetzgeber für Härtefälle keine Ausnahmeregelung vorgesehen. Härtefälle werden vom Gesetzgeber explizit in Kauf genommen. Lediglich bei unverschuldeter Verhinderung kann die Frist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EGzKVG wiederhergestellt werden.