Liegen aber gar keine Umstände vor, die Hinweise liefern würden, dass das Gesuch tatsächlich und fristgereicht eingereicht wurde, so ist es ausgeschlossen, dass das Gericht annehmen darf, das Gesuch sei vor Ablauf der Frist eingereicht worden. Da der Beschwerdeführer die Beweislast für den rechtzeitigen Versand trägt, ist es empfehlenswert, die Anmeldung zukünftig eingeschrieben oder mindestens mittels A-Post Plus zu verschicken, um eine Nachverfolgung der Sendung zu ermöglichen.