Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, nicht nur die Anmeldung vom 19. Dezember 2018 getätigt zu haben, sondern bereits zuvor wie stets das Anmeldeformular für die Prämienverbilligung ausgefüllt und eingereicht zu haben. Dieses sei jedoch verloren gegangen. Der Beschwerdeführer legt indessen keinerlei Belege oder Hinweise ins Recht, welche eine rechtzeitige Einreichung der Prämienverbilligungsanmeldung für das Jahr 2019 als überwiegend wahrscheinlich erscheinen liessen. Die unbelegte Aussage des Beschwerdeführers vermag folglich die tatsächliche Einreichung keineswegs zu belegen.