Im Falle des Beschwerdeführers ging eine Anmeldung zur Prämienverbilligung für das Jahr 2018 (recte: wohl 2019) unbestrittenermassen am 19. Dezember 2018 bei der Vorinstanz ein (Vi-act. 1). Damit ist diese Anmeldung zu spät erfolgt (Dies gilt erst Recht, wenn das eingereichte Gesuch vom 19. Dezember 2018 tatsächlich auf Leistungen vom Jahr 2018 anspielen sollte). Da sowohl die Verwaltung wie auch das Gericht an das Gesetz gebunden sind, liegt es weder im Ermessen der Verwaltung noch des Gerichts, die zu spät eingereichte Anmeldung zur Prämienverbilligung dennoch zu berücksichtigen.