Die Frist zur Einreichung des Gesuchs um Prämienverbilligung ist − wie im Gesetzestext in § 17 Abs. 2 Satz 2 EGzKVG festgehalten − als Verwirkungsfrist ausgestaltet. Es liegt im Wesen von Verwirkungsfristen, dass sie grundsätzlich weder von der Verwaltung noch von einem Richter erstreckt werden können (vgl. VGE II 2018 1 vom 22.3.2018 Erw. 2.2). Die Frist kann hingegen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EGzKVG bei unverschuldeter Verhinderung wiederhergestellt werden.