1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf den Antrag auf Prämienverbilligung 2019 des Beschwerdeführers infolge Fristversäumnis nicht eingetreten ist. Ist dies der Fall, ist die Beschwerde abzuweisen. Andernfalls ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Prüfung des (materiellen) Anspruches nimmt das Gericht nicht vor. Soweit die Gewährung der Prämienverbilligung 2019 beantragt wird, ist die Beschwerde damit abzuweisen.