D. Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2019 beantragt die Ausgleichkasse Schwyz, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 29. Dezember 2018 sei abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Ist die Vorinstanz auf ein Gesuch nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob die Nichteintretensverfügung zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese einen Sachentscheid trifft (VGE II 2018 1 vom 22.3.2018 Erw. 1.1 mit Hinweisen).