{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-03-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-111_2019-03-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "258d30ab7a4f5b12e930a717f5716dff"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-111_2019-03-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_111_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25a7a71046e8b7512c6c912b910551c9296ee5b0e57b1fde3bf946f14d409fbf399ac61188c8668c61b2331f811507963d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25a7a71046e8b7512c6c912b910551c9296ee5b0e57b1fde3bf946f14d409fbf399ac61188c8668c61b2331f811507963d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_111", "Checksum": "9b7bbcabd5fd4d16ee2f2d59f2b544f9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Dezember 2018\ntatsächlich auf Leistungen vom Jahr 2018 anspielen sollte). Da sowohl die Verwaltung wie auch das Gericht an das Gesetz gebunden sind, liegt es weder im\nErmessen der Verwaltung noch des Gerichts, die zu spät eingereichte Anmeldung zur Prämienverbilligung dennoch zu berücksichtigen.\n\n5\n3.3 Die Beweislast für die Einhaltung der Anmeldefrist trägt der Beschwerdeführer (vgl. Erw. 2.4). Entsprechend ist es Sache des Beschwerdeführers nachzuweisen, dass er die Anmeldung zur Prämienverbilligung für das Jahr 2019\nrechtzeitig der Post übergeben hat. Auf diese Beweislastverteilung wird auf dem\nGesuchsformular ausdrücklich hingewiesen. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, nicht nur die Anmeldung vom 19. Dezember 2018 getätigt zu haben, sondern bereits zuvor wie stets das Anmeldeformular für die Prämienverbilligung ausgefüllt und eingereicht zu haben. Dieses sei jedoch verloren gegangen.\nDer Beschwerdeführer legt indessen keinerlei Belege oder Hinweise ins Recht,\nwelche eine rechtzeitige Einreichung der Prämienverbilligungsanmeldung für das\nJahr 2019 als überwiegend wahrscheinlich erscheinen liessen. Die unbelegte\nAussage des Beschwerdeführers vermag folglich die tatsächliche Einreichung\nkeineswegs zu belegen. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus der\nTatsache, dass er in den vergangenen Jahren stets rechtzeitig Prämienverbilligungen beantragt und zugesprochen erhalten hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gesuche um Prämienverbilligungen sind jährlich einzureichen. Aus diesem Grund vermögen die fristgerechten Gesuche der Vorjahre nichts für das\nJahr 2019 zu beweisen.\n\nLiegen aber gar keine Umstände vor, die Hinweise liefern würden, dass das Gesuch tatsächlich und fristgereicht eingereicht wurde, so ist es ausgeschlossen,\ndass das Gericht annehmen darf, das Gesuch sei vor Ablauf der Frist eingereicht\nworden.\n\nDa der Beschwerdeführer die Beweislast für den rechtzeitigen Versand trägt, ist\nes empfehlenswert, die Anmeldung zukünftig eingeschrieben oder mindestens\nmittels A-Post Plus zu verschicken, um eine Nachverfolgung der Sendung zu ermöglichen.\n\n3.4 Es ist offenkundig und nachvollziehbar, dass ein Ausfall der Prämienverbilligung für ein Jahr infolge verspäteter Anmeldung die betroffenen versicherten\nPersonen hart treffen kann. Dies wird auch vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Allerdings ist dies letztlich eine Folge der als Verwirkungsfrist konzipierten\nAnmeldefrist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat der Gesetzgeber für\nHärtefälle keine Ausnahmeregelung vorgesehen. Härtefälle werden vom Gesetzgeber explizit in Kauf genommen. Lediglich bei unverschuldeter Verhinderung\nkann die Frist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EGzKVG wiederhergestellt werden. Dies\nwird vom Beschwerdeführer allerdings nicht geltend gemacht und es ist auch aus\nden Akten nichts ersichtlich, was auf eine unverschuldete Verhinderung hinweisen würde. Die Möglichkeit der Wiederherstellung ist deshalb nicht weiter zu prüfen.\n\n6\nErgänzend sei jedoch darauf hinzuweisen, dass Personen, die einen Anspruch\nauf AHV oder IV besitzen und in der Schweiz wohnhaft sind, Ergänzungsleistungen (EL) beantragen können (für Ausländerinnen und Ausländer gilt zusätzlich,\ndass sie seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben müssen). Soweit der Beschwerdeführer nicht ohnehin bereits entsprechende\nLeistungen bezieht, kann es prüfenswert sein, sich gegebenenfalls mit der\nVorinstanz zwecks Überprüfung eines allfälligen EL-Anspruchs in Verbindung zu\nsetzen.\n\n4. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf den Antrag auf Prämienverbilligung 2019 infolge Fristversäumnis nicht eingetreten. Die Beschwerde\nerweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.\n\n5. Für Beschwerdeverfahren, welche Prämienverbilligungsgesuche betreffen,\nwerden praxisgemäss keine Kosten erhoben (VGE I 2008 126 vom 30.10.2008;\nVGE II 2009 122 vom 27.11.2009; VGE II 2010 3 vom 23.2.2010; VGE II 2011 9\nvom 16.2.2011; VGE II 2013 38 vom 26.8.2013 Erw. 4; VGE II 2013 105 vom\n23.10.2013 Erw. 3; VGE II 2018 I vom 22.3.2018 Erw. 5; VGE II 2018 91 vom\n22.11.2018 Erw. 6).\n\n7\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde*\nin öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten\ngerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n4. Zustellung an:\n- den Beschwerdeführer (R)\n- die Vorinstanz (A)\n- und das Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern (A).\n\nSchwyz, 6. März 2019\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Vizepräsident:\n\nDie Gerichtsschreiberin:\n\n"}