{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-03-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-111_2019-03-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "258d30ab7a4f5b12e930a717f5716dff"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-111_2019-03-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_111_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25a7a71046e8b7512c6c912b910551c9296ee5b0e57b1fde3bf946f14d409fbf399ac61188c8668c61b2331f811507963d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25a7a71046e8b7512c6c912b910551c9296ee5b0e57b1fde3bf946f14d409fbf399ac61188c8668c61b2331f811507963d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_111", "Checksum": "9b7bbcabd5fd4d16ee2f2d59f2b544f9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist\nan die Bestimmungsstelle gelangen oder für sie der Schweizerischen Post übergeben sein. Als Beweis für die Übergabe zuhanden der Schweizerischen Post\ndient grundsätzlich der Poststempel. Es reicht bereits der Einwurf in einen Briefkasten der Schweizerischen Post, sofern der Beweis der Rechtzeitigkeit durch\nZeugen oder andere Beweismittel erbracht werden kann (Kölz/Bosshart/Röhl,\nKommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl.,\nZürich 2014, § 11 N 46; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf\n2015, Art. 39 N 9).\n\n2.4 Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren\nträgt grundsätzlich diejenige Partei, welche daraus Rechtsfolgen ableiten will\n(Kieser, a.a.O., Art. 39 N 8). Wo für die Ausübung eines Rechts eine Verwirkungsfrist läuft, trägt demgemäss die das Recht ausübende Partei die Beweislast\nfür die Einhaltung der Frist. Wird für die Übermittlung einer schriftlichen Eingabe\ndie Post benützt, umfasst die Beweislast für die fristgerechte Rechtsausübung\nnicht nur das Beweisrisiko für die rechtzeitige Postaufgabe, sondern auch dasjenige für den zur Fristwahrung erforderlichen Inhalt der Postsendung (vgl. VGE II\n2018 102 vom 16.1.2019).\n\nGemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre gilt eine nicht eingeschriebene Postsendung als gültig zugestellt, wenn sie der betroffenen Person in\nden Briefkasten oder in ihr Postfach gelegt worden ist und somit in ihren Gewahrsam gelangt. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung nicht eingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden, sofern seine Darlegung der Umstände\nnachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht. Sein guter\nGlaube wird vermutet. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch\naufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden\n(Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2014 vom 25.3.2015 Erw. 3.2). Eine Umkehr\nder Beweislast greift lediglich Platz, wenn die Partei den Beweis der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht erbringen kann, die von der Behörde zu verantworten sind\n(Urteil des Bundesgerichts 6B_99/2017 vom 27.4.2017 Erw. 3.6 mit Hinweis auf\nBGE 92 I 257 Erw. 3). Da indessen nach dem im Sozialversicherungsverfahren\nherrschenden Untersuchungsgrundsatz die richtige und vollständige Abklärung\ndes rechtserheblichen Sachverhaltes von Amtes wegen zu erfolgen hat, greifen\ndiese Beweislastregeln erst, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen der\nUntersuchungsmaxime auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu\neruieren, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu\n\n4\nentsprechen (vgl. VGE II 2018 102 vom 16.1.2019 mit Hinweis auf Urteil EVG\nC.285/2003 vom 5.7.2004 Erw. 4.2 und BGE 92 I 257 Erw. 3).\n\n2.5 Im Sozialversicherungsrecht gilt für den Beweis der Rechtzeitigkeit im Zusammenhang mit der Wahrung von Rechtsmittelfristen wie auch Fristen ausserhalb des Rechtsmittelbereiches der übliche Beweisgrad der überwiegenden\nWahrscheinlichkeit (vgl. zum Ganzen Kieser, a.a.O., Art. 39 N 10). Dieser Beweisgrad liegt zwischen demjenigen der Annahme einer blossen Möglichkeit oder\nHypothese und demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsachen. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, wenn der begründeten\nÜberzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen. Soweit zwischen zwei\noder mehreren Möglichkeiten zu entscheiden ist, ist diejenige überwiegend wahrscheinlich, welche sich am ehesten zugetragen hat. Ein Beweisergebnis, das\n\"etwas dürftig\" ist, schliesst deshalb nicht bereits die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 43 N 50).\n\n3.1 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, das Gesuch um Prämienverbilligung wie immer korrekt ausgefüllt und eingereicht zu haben. Der Brief sei\nindessen verloren gegangen. Die Prämienverbilligung sei nötig, da sie die ohnehin sehr knappe AHV-Rente aufbessern würde. Er wisse, dass Fehler teilweise\nhart bestraft würden, er sei aber überzeugt davon, dass dieser Fehler korrigierbar\nsei. Er bittet um Hilfe, weil das Geld für die Miete und die Krankenkasse nicht\nausreichen würde und weil das Anfordern von Sozialhilfe nach 40 Jahren ehrlicher und harter Arbeit beschämend sei.\n\n3.2 Gemäss § 14 Abs. 1 VVzEGzKVG ist die Anmeldung für die Prämienverbilligung bis spätestens am 30. September des Jahres einzureichen, welches dem\nAnspruchsjahr vorausgeht. Der Gesetzgeber hat die entsprechende Frist als\nVerwirkungsfrist ausgestaltet. Verwirkungsfristen zeichnen sich dadurch aus,\ndass sie nicht erstreckt werden können (vgl. Erw. 2.2). Mit anderen Worten entspricht es dem gesetzgeberischen Willen, dass Prämienverbilligungsanmeldungen fristgerecht eingereicht werden müssen.\n\n"}