5.2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG); der nicht anwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). 8 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid vom 28. November 2018 und die Verfügung vom 13. April 2018 aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben.