4.7 Wenn der Sohn des Beschwerdeführers die Schweiz zusammen mit der Mutter verliess und sein Lebensmittelpunkt ab Frühjahr 2017 bei der Mutter in der Ukraine war, so endete die Versicherung des Sohnes automatisch in dem Moment, wo er keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz hatte (Art. 5 Abs. 3 KVG). Da dies aufgrund der gesamten Umstände überwiegend wahrscheinlich vor September 2017 der Fall war, bestand im September bzw. November 2017 für den Beschwerdeführer keine Prämienzahlungspflicht mehr. 5.1 Damit erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 28. November 2018 und die Verfügung vom 13. April 2018 werden aufgehoben.