4.5 Der Beschwerdeführer legt eine Email vom 22. Juni 2017 an die Vorinstanz ins Recht. Darin teilt er mit, seine Frau befinde sich mit dem Sohn seit Mitte Februar 2017 in der Ukraine. Sie habe mitgeteilt, sie komme in der Schweiz nicht klar und habe daher entschieden, die Schweiz zu verlassen. Sie habe sich selbst und den Sohn in der Ukraine angemeldet und lebe dort. Da die Versicherung im Ausland keine Leistungen erbringe, habe er die Prämienzahlung für den Sohn bis auf weiteres eingestellt. Sollten sich die Umstände wieder normalisieren, werde er die Versicherung informieren.