Anzufügen ist, dass die von der Vorinstanz erteilte Information, der Beschwerdeführer müsse zur Beendigung der Versicherung eine Abmeldung der Einwohnerkontrolle vorweisen können, in dieser Absolutheit nicht zutreffend ist. Wie bereits dargelegt, stellt die An- resp. Abmeldung nur ein Indiz dar. Nachdem der Beschwerdeführer erklärt hat, die Abmeldung mangels Dokumenten nicht vornehmen zu können, hätte die Vorinstanz nicht darauf bestehen dürfen, sondern andere Indizien erfragen und ggf. anerkennen müssen (vgl. Untersuchungsgrundsatz, Art. 43 ATSG).