4.4 Im März 2017 sei es zu einer ernsthaften Auseinandersetzung zwischen ihm und seiner Frau gekommen, nachdem diese entschieden habe, definitiv nicht mehr in die Schweiz zurückzukehren. In der Folge habe er auch die Vorinstanz über die Ausreise des Sohnes informiert. Diese Information wird durch die Vorinstanz explizit bestätigt. Der Beschwerdeführer habe auf der Agentur in Schwyz vorgesprochen, als ihm bewusst geworden sei, dass sein Sohn nicht mehr in die Schweiz zurückkehren werde. Ein Mitarbeiter habe ihm mitgeteilt, dass er den Sohn bei der Gemeinde abmelden müs-