Im Dezember 2016 ist die Frau mit dem Sohn, der ebenfalls über die ukrainische Staatsbürgerschaft verfügt, in die Ukraine ausgereist. Dies entgegen dem Willen des Beschwerdeführers. Die Frau habe vorerst bei ihrer Mutter gewohnt. Im März 2017, als sie beabsichtigt habe, nur kurz in die Schweiz zu kommen, sei ein Streit eskaliert, worauf sie beschlossen habe, mit dem Sohn ganz in der Ukraine zu bleiben. Er habe sich erfolglos um eine Rückführung des Sohnes bemüht. Sie habe in D.________ eine eigene Wohnung gekauft und bezogen. Eine Rückkehr in die Schweiz habe sie ausgeschlossen. Die Ehefrau selber habe ihren Wohnsitz in der Ukraine nie aufgegeben.