4.2 Strittig ist die Versicherung des Sohnes des Beschwerdeführers resp. dessen Wohnsitz. Als unmündiges Kind (Jg. 2014) unter elterlicher Sorge hat es seinen Wohnsitz am Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, am Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB).