Entscheidend ist letztlich aber eine Würdigung aller Umstände (vgl. Erw. 2.3). Eine solche ergibt, dass der Sohn des Beschwerdeführers die Schweiz überwiegend wahrscheinlich bereits vor September 2017 verlassen und in der Ukraine Wohnsitz genommen hatte, wodurch die obligatorische Krankenpflegeversicherung bereits vor September 2017 erloschen ist (Art. 5 Abs. 3 KVG).