4.1 Die Vorinstanz hat die Versicherung des Sohnes des Beschwerdeführers beendet, nachdem dieser im Dezember 2017 in der Wohnsitzgemeinde abgemeldet wurde. Sie macht geltend, es sei auf das Indiz der An- bzw. Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle abzustellen, solange ein Versicherter den Wegzug aus der Schweiz weder vorbringe noch nachweise. Tatsächlich ist die Meldung bei der Einwohnerkontrolle ein Indiz für die erkennbare Absicht des dauernden Verbleibens. Entscheidend ist letztlich aber eine Würdigung aller Umstände (vgl. Erw.