3.3 Demgegenüber trägt die Vorinstanz vernehmlassend vor, der Beschwerdeführer habe nie einen Nachweis für ein behauptetes Wegzugsdatum des Sohnes erbracht. Werde ein Wegzugsdatum weder vorgebracht noch nachgewiesen, bilde die Abmeldung bei der Einwohnergemeinde ein Indiz für die Wohnsitzaufgabe. Gemäss Mitteilung der Wohnsitzgemeinde habe sich der Sohn per 20. Dezember 2017 ins Ausland (Ukraine) abgemeldet. Per dieses Datum habe die Versicherung geendet, bis dahin sei er jedoch prämienpflichtig.